08/08/2021
Klinik-Honorarärzte mit unter sozialversicherungspflichtig!
In Parallelverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.18 L 8 R233/15 und 234/15) wurde entschieden, dass in der Klinik beschäftigte Honorarärzte einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht Hinsicht der Art und Weise und insbesondere der Arbeitszeit unterliegen.
Aufgrund der Einbindung in die Arbeitsorganisation als Assistenz- bzw. Stationsarzt und der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Chef- und Oberärzten ist vom einem einseitigen Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung des Arbeitsalltags auszugehen. Gegen die Urteile des LSG wurde Revision eingelegt. (Weitere Informationen finden Sie hier)